Kleinanlegerschutzgesetz auf den Weg gebracht

Kleinanlegerschutzgesetz auf den Weg gebracht

Am 12. November 2014 wurde vom Bundeskabinett das Kleinanlegerschutzgesetz auf den parlamentarischen Weg gebracht und somit der Schutz privater Investoren verbessert.

Verbraucherschutz im Finanzbereich wird gestärkt

Die BaFin ist bislang der Stabilität der von ihr beaufsichtigten Unternehmen sowie einem funktionsfähigen, stabilen und integren deutschen Finanzsystem verpflichtet. Neben diesen Zielen verankern wir jetzt den kollektiven Verbraucherschutz als Bestandteil der Aufsichtstätigkeit im Gesetz. Damit unterstreichen wir die Bedeutung des finanziellen Verbraucherschutzes horizontal für alle Aufsichtsbereiche.

Kollektiv heißt: Die BaFin soll dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher in ihrer Gesamtheit verpflichtet sein. Diese Verpflichtung besteht ausschließlich im öffentlichen Interesse. Sie dient nicht dazu, individuelle Rechtsansprüche durchzusetzen. Hierzu sind die Gerichte – oder künftig noch stärker die Schlichtungsstellen – berufen.

Konkret sollen Regelungslücken bei den Vorschriften zu Vermögensanlagen geschlossen werden.

Ausnahmen von der Prospektpflicht unter folgenden Voraussetzungen:

  • Die Vermögensanlagen, die über eine Internet-Dienstleistungsplattformen angeboten werden, dürfen einen Betrag von 1 Mio. Euro für angebotene Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen nicht überschreiten. Dabei können Anleger ohne weitere Auskünfte nicht mehr als 1.000 Euro erwerben. Bei einer Anlage von mehr als 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro muss der Anleger in einer Selbstauskunft darlegen, dass er über ein Vermögen von mindestens 100.000 Euro verfügt oder nicht mehr als den zweifachen Betrag seines durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens, höchstens jedoch 10.000 Euro, anlegt.
  • Bei Anlagen von mehr als 250 Euro muss dem Anleger ein Vermögensanlagen-Informationsblatt übergeben werden. Die Praktikabilität und Angemessenheit dieser Ausnahme wollen wir bis Ende 2016 auch unter Berücksichtigung der Entwicklung auf der europäischen Ebene prüfen.
  • Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen bis 1 Mio. Euro an soziale und gemeinnützige Projekte werden von einer Prospektpflicht ausgenommen, wenn sie von einer Kleinstkapitalgesellschaft, deren Gesellschafter eingetragene Vereine mit einer sozialen oder gemeinnützigen Zielsetzung sind, emittiert wurden und der Sollzinssatz unter dem Zinssatz von Pfandbriefen mit gleicher Laufzeit wie das Darlehen liegt. Auch die Gewährung von Darlehen und partiarischen Darlehen von Mitgliedern einer Genossenschaft an ihre Genossenschaft unterliegen keiner Prospektpflicht, wenn der Vorstand der Genossenschaft den Mitgliedern die wesentlichen Informationen zur Verfügung gestellt hat.

Weitere geplante Maßnahmen:

Durch die Einführung einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten und einer Kündigungsfrist von mindestens zwölf Monaten erschweren wir kurzfristige Anlagemodelle. Gerade diese Kurzfristigkeit barg in der Vergangenheit besondere Risiken für die Anleger. Darüber hinaus verpflichten wir die Anbieter, personelle Verflechtungen noch umfassender offenzulegen. Dadurch wird die Täuschung über die „Unabhängigkeit“ von Vermittlern und Anlageberatern erschwert. Zusätzlich erhält der Anleger unter bestimmten Bedingungen das Recht, den Vertrag zu widerrufen: Falls das um einen Warnhinweis ergänzte Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht von ihm unterschrieben wurde, kann er die Rückabwicklung des Geschäfts verlangen.

Weiterhin verbessern wir die Zugänglichkeit und Aktualität der relevanten Informationen im Vermögensanlagenprospekt. Die Gültigkeitsdauer dieser Unterlagen wird auf ein Jahr begrenzt, außerdem verpflichten wir den Anbieter bei Veröffentlichung von Nachträgen zur Aktualisierung.

Zusätzliche geplante Eingriffsmöglichkeiten der BaFin:

Bei erheblichen Bedenken für den Anlegerschutz oder Gefahren für das Funktionieren oder die Integrität der Finanzmärkte kann die BaFin Vertriebsverbote und Vertriebsbeschränkungen für bestimmte Finanzprodukte verhängen. Dabei ist es geblieben. Aber auch schon jetzt schützen wir die Anleger durch die Beschränkung der Werbung und die Möglichkeit der BaFin, missbräuchliche Werbung zu untersagen. Werbung für Vermögensanlagen im öffentlichen Raum wie z. B. in Bussen und Bahnen gibt es künftig nicht mehr. Werbung in audiovisuellen Medien und im Hörfunk soll nur noch zulässig sein, wenn der Schwerpunkt der Berichterstattung auch auf der Darstellung von wirtschaftlichen Sachverhalten liegt.

In den Printmedien kommt es zu keinem Werbeverbot. Jedoch muss hier deutlich auf Verlustrisiken hingewiesen werden. Außerdem werden wir die Entwicklung der Werbung zu öffentlich angebotenen Vermögensanlagen in Printmedien und ihren elektronischen Ausgaben bis zum 31. Dezember 2017 fortlaufend beobachten. Sollte sich hierbei Handlungsbedarf ergeben, ist eine Ausdehnung der für sonstige Medien geltenden Werbebeschränkungen möglich.

Auswirkungen des Gesetzes auf den Finanzplatz Deutschland:

Das Kleinanlegerschutzgesetz verbessert nicht nur die Transparenz von Vermögensanlagen. Der Anleger erhält auch die zum Zeitpunkt seiner Anlageentscheidung jeweils aktuellsten Informationen zu seinem Finanzprodukt. Im Zusammenspiel mit den zusätzlichen Maßnahmen beim Vertrieb und der Werbung für Vermögensanlagen geht von dem Gesetz ein positives Signal für die Stärkung des Anlegerschutzes am Finanzplatz Deutschland aus.

Weitere Informationen finden Sie hier:

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetzentwuerfe_Arbeitsfassungen/2014-11-12-kleinanlegerschutzgesetz.html?nn=73050

 



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