Flüchtlingen leichter helfen – vereinfachte Regelungen für private Spender und Hilfsorganisationen

Flüchtlingen leichter helfen – vereinfachte Regelungen für private Spender und Hilfsorganisationen

Portraits Anja Karliczek
Kreis Steinfurt. – Die Hilfsbereitschaft der Menschen und Kommunen im Kreis Steinfurt bei der Aufnahme, Versorgung und Integration der Flüchtlinge ist ungebrochen: neben Sach- und Kleiderspenden wächst zunehmend die Bereitschaft, auch finanziell spenden zu wollen. Das Bundesfinanzministerium hat in Absprache mit den Bundesländern vereinfachte Verwaltungsregelungen für private Spender und Hilfsorganisationen beschlossen. Ich bin beeindruckt, wie viele Bürger, Initiativen und Organisationen im Kreis Steinfurt sich engagieren und den Menschen helfen, die bei uns Schutz suchen. Dank vieler Geldspenden können wir den Flüchtlingen unter anderem Bustickets, Hygieneartikel oder Medikamente zur Verfügung stellen, außerdem werden davon Dolmetscherdienste sowie Kinderbetreuung bezahlt. „Um auch finanzielle Hilfen durch Spenden unbürokratisch möglich zu machen, erleichtern wir die Rahmenbedingungen für Spender und Spendenorganisationen“, erläutert die heimische CDU-Bundestagsabgeordnete Anja Karliczek.
Vereinfachte Verwaltungsregelungen für Geldspenden sollen dieses Engagement fördern. Für Sonderkonten von Hilfsorganisationen etwa gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis, als Spendennachweis genügt zum Beispiel ein Bareinzahlungsbeleg, ein Kontoauszug oder Computerausdruck bei Online-Banking. Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen unabhängig von ihrer eigentlichen Satzung Spenden sammeln, auch nicht gemeinnützige Organisationen dürfen Treuhandkonten für Spenden zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge einrichten. Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen bisher nicht genutzte Mittel zur Unterstützung von Flüchtlingen einsetzen, wenn gewährleistet ist, dass der Spender diese nicht für einen anderen Zweck vorgesehen hatte. Arbeitnehmer können auf einen Teil ihres Lohns verzichten und diesen spenden – der Arbeitgeber behält in diesem Fall die Summe vom Bruttogehalt ein, der Lohnanteil bleibt dann bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz. Alle Regelungen sind hier nachzulesen:
www.bundesfinanzministerium.de



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