11 Dez. „Die Allergenkennzeichnung ist praktikabel.“
Anja Karliczek zur Einführung der Allergenkennzeichnungs-Verordnung
Am 13. Dezember 2014 tritt die vorläufige Allergenkennzeichnungs-Verordnung in Kraft. Dazu erklärt die Bundestagsabgeordnete Anja Karliczek:
„Lebensmittel sind Güter des alltäglichen Umgangs. Deshalb brauchen wir für sie einen funktionierenden Markt mit fairen Regeln für die Unternehmen und guten Informationsmöglichkeiten für Verbraucherinnen und Verbraucher. Praktikabilität und eine praxisgerechte Regelung sind hier der Maßstab. Lebensmittelunternehmen und mittelständische Handwerksbetriebe müssen die Verordnung ohne übermäßigen Aufwand umsetzen können. Mit der Allergenkennzeichnungs-Verordnung schaffen wir außerdem mehr Klarheit bei der Information über Lebensmittel und stärken den Verbraucherschutz. Mit der Verordnung wird die EU-Lebensmittel-Informationsverordnung umgesetzt. Verbraucherinnen und Verbraucher können jetzt besser erkennen, was in Lebensmitteln enthalten ist. Gültig ist die Lebensmittelinformationspflicht nur für Lebensmittelunternehmer. Sie gilt ausdrücklich nicht für Wohltätigkeitsbasare oder Vereinsfeste, bei denen Mitglieder selbst gebackene Kuchen oder Salate anbieten. Neben schriftlichen Informationen können auch mündliche Informationen gegeben werden. Deren Basis muss allerdings eine schriftliche Dokumentation sein, die Interessierte und die zuständigen Kontrollbehörden einsehen können. Auf beides, d.h. die mündliche Information und die Möglichkeit der schriftlichen Dokumentation muss an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar hingewiesen werden. Praktisch bedeutet dies, dass z.B. Gaststätten in der allgemeinen Speisekarte nicht bei jedem Gericht umfassende Allergen-Informationen auflisten. Es reicht ein allgemeiner Hinweis in der Speisekarte, dass auf Nachfragen informiert wird. Wichtig ist, dass die Informationen unmittelbar und leicht erhältlich sind.
Zudem müssen Angaben auf Verpackungen durch eine Mindestgröße besser lesbar sein. Lebensmittel-Imitate wie etwa Schinken-Ersatz („Klebeschinken“) oder die Verwendung von pflanzlichen Fetten anstelle von Käse („Analogkäse“) werden kennzeichnungspflichtig. Europäische Vorgabe ist auch die Allergenkennzeichnung auf unverpackter, d.h. loser Ware. Bislang gibt es für lose Ware, wie sie etwa in der Gastronomie oder im Bäckereihandwerk angeboten wird, keine verpflichtende Allergenkennzeichnung, obwohl von den Allergenen eine gesundheitliche Gefährdung ausgehen kann. Künftig müssen 14 in der Verordnung genannte „Hauptallergene“ (wie Weizen, Milch, Erdnüsse etc.) auch für lose Ware angegeben werden. Die Allergenkennzeichnungs-Verordnung betrifft uns alle. Sie schafft den Spagat zwischen dem Schutz der Gesundheit und unternehmerischer Machbarkeit.“
Hintergrund:
Vor drei Jahren ist die Europäische Lebensmittel-Informationsverordnung in Kraft getreten. Mit ihr werden das allgemeine Lebensmittelkennzeichnungsrecht und das Nährwertkennzeichnungsrecht auf EU-Ebene zusammengeführt und an neue Entwicklungen angepasst. Nach Ablauf eines dreijährigen Anpassungszeitraumes regelt die Verordnung ab dem 13. Dezember 2014 die Lebensmittelkennzeichnung und ab dem 13. Dezember 2016 die Nährwertkennzeichnung bei vorverpackter Ware in Europa einheitlich.